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So wirkt sich die Corona-Krise auf betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus:

von Denise Federspiel (stellv. AfA-Landesvorsitzende)


Betriebsratssitzungen: Ein Problem: Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor, dass Beschlüsse nur während Präsenssitzungen gefasst werden dürfen.

Ausweg aus dem Dilemma: Kompetenzen an Betriebsausschüsse delegieren. Denn diese sind von der Mitgliederzahl kleiner, so dass die Hygiene- und Schutzmaßnahmen leichter einzuhalten sind. Außerdem können örtliche Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte eine Betriebsvereinbarung abschließen, wonach Beschlüsse, die während Internet- oder Telefonkonferenzen gefasst werden, rechtsfähig sind. Arbeitgeber können diese nicht anfechten.

Kurzarbeit: In einigen Unternehmen gibt es seit der Finanzkrise 2008 tarifvertragliche Regeln, die ein aufgestocktes Kurzarbeitergeld vorsehen. In Betrieben ohne entsprechende Regel kann der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Nichtfreigestellte Betriebsräte unterliegen auch der Kurzarbeit. Anders bei Freigestellten: Für sie gilt keine Kurzarbeit.

Betriebsversammlungen: Sie sind regulär einmal im Vierteljahr vorgesehen. Wegen der Ansteckungsgefahr sollen zurzeit keine anberaumt werden. Ansonsten wäre dies ein Verstoß gegen das wegen der Pandemie verhängte Versammlungsverbot. Der Betriebsrat hat das Wohl der Belegschaft zu berücksichtigen. Zudem soll er den Arbeitgeber überwachen, damit dieser arbeitsschutzrechtliche Vorschriften einhält. Er hat dabei sogar Mitbestimmungsrecht.

Gesundheitliche Risikogruppe: Ein Hausarzt-Attest reicht nicht. Der Betriebsrat ist für Freistellung mit Entgeltfortzahlung zuständig. Er stellt auch sicher, dass die Arbeitszeit nicht nachzuholen ist. Der Arbeitsschutz ist beteiligt.

Überstunden: Der Arbeitgeber kann Minderleistungen der Corona-Krise wegen mit vorheriger Mehrarbeit verrechnen.

Urlaub: Der Arbeitgeber darf ihn nicht nutzen, um betriebliche Defizite auszugleichen. Aber: Er kann verlangen, dass geplanter Urlaub zu nehmen ist.

 


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